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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Ein Unterbeteiligungsvertrag (hier: Unterbeteiligung an aus anzuschaffenden Aktien erfließenden Gewinnen sowie am allfälligen Erlös, der aus dem Verkauf dieser Wertpapiere erzielt wird) stellt die Vereinbarung über die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses iSd § 33 TP 16 GebG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160127.X01Im RIS seit
07.06.2001