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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Das für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nach bürgerlichem Recht erforderliche Mindestmaß einer losen Gemeinschaftsorganisation ist bei einer Unterbeteiligung an Aktien auch dann gegeben, wenn die Einwirkungsrechte und Mitwirkungsrechte nicht über die rechtzeitige Herstellung des Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien betreffend die Frage der Veräußerung des Aktienpaketes nach drei bis fünf Jahren hinausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160127.X02Im RIS seit
07.06.2001