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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114;Rechtssatz
Mit Rücksicht darauf, daß der Abgabenpflichtige bereits im Verwaltungsverfahren in seinen Berufungsschriften ausdrücklich vorgebracht hat, daß es insbesondere beim Kartenspiel "Seven Card Stud Poker" mehr auf die Geschicklichkeit des Spielers als auf sein Glück ankomme und dabei den Umstand hervorhob, daß die Teilnehmer dieses Spieles von sieben Karten die überwiegende Anzahl, nämlich vier, offen erhalten, wobei derjenige gewinnt, der mit fünf dieser Karten im Vergleich zu seinen Mitspielern die "beste Hand" habe, wäre die belangte Behörde im Rahmen der sie gemäß § 114, § 115 BAO treffenden Ermittlungspflicht gehalten gewesen, die tatbestandsrelevante Sachfrage, welche Rolle bei den der Gebühr unterworfenen Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spielt, zu erheben, und zwar allenfalls auch im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160047.X01Im RIS seit
07.06.2001