RS Vwgh 1995/12/18 95/16/0130

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Veröffentlicht am 18.12.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;

Rechtssatz

Werden die gesetzlich geforderten Mindesterfordernisse einer Berufung (§ 250 Abs 1 BAO) nicht erfüllt, darf sie dennoch nicht zurückgewiesen werden, sondern hat die Abgabenbehörde in einem Verfahren gemäß § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung der vorhandenen Mängel aufzutragen (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, 2565). Ist eine Berufung nicht formell begründet und enthält sie keinen Berufungsantrag, so ist der präzisen Vorschrift des § 250 Abs 1 BAO, die jedenfalls zu beachten ist (Hinweis: Stoll, aaO 2567; E 9.10.1980, 1354/79), nicht entsprochen worden, woran es nichts zu ändern vermag, daß in der Berufung deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist, daß der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich angefochten und seine Überprüfung durch die Oberbehörde beantragt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160130.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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