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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1217;Rechtssatz
Sowohl nach der herrschenden zivilrechtlichen Meinung (Hinweis:
Petrasch in Rummel, ABGB II/2, RZ 2 zu § 1217 ABGB unter Berufung auf EvBl 1964/219) als auch nach der Judikatur des VwGH gehören vertraglich getroffene Regelungen des Unterhaltes (im weiten Rahmen) nicht zu den Ehepakten. Auch eine noch vor der Eheschließung von den künftigen Gatten getroffene Vereinbarung über die Gewährung von Unterhaltsleistungen im Falle der Auflösung der künftigen Ehe, stellt im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs 4 GebG einen (bedingten) Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG dar (Hinweis: Fellner, MGA Stempelgebühren und Rechtsgebühren/5, E 19 zu § 33 TP 20; E 29.5.1957, 1026/56, VwSLg 1655 F/1957; E 28.1.1959, 1529/58; E 22.6.1959, 297/59; E 23.11.1967, 532/67, VwSlg 3686 F/1967). Des weiteren war ein Übereinkommen zum Zwecke der konstitutiven Unterhaltsregelung für den Fall der Ehescheidung kein sogenannter Alimentationsvertrag (iSd früheren § 33 TP 3 GebG; Hinweis:
Fellner aaO unter E 5, 7 bis 9, E 30.5.1956, 249/54; E 29.5.1957, 1026/56, VwSlg 1655 F/1956, E 2.7.1958, 632/58; E 28.1.1959, 1529/58; E 22.6.1959, 297/59; E 23.11.1967, 532/67, VwSlg 3686 F/1967. Davon nämlich, daß die getroffene Vereinbarung lediglich der Höhe nach diejenigen Unterhaltsleistungen festlegt, die nach einer Ehescheidung auch gesetzlich entstünden, kann schon mit Rücksicht auf den Charakter der vereinbarten, von der Ehedauer abhängigen Einmalzahlung sowie deshalb nicht gesprochen werden, weil die getroffene Vereinbarung nicht nur für den Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung gilt, und weil schließlich das Gesetz betreffend den Unterhaltsanspruch einer schuldlos geschiedenen Ehefrau keine Verdoppelung für den Fall vorsieht, daß den Ehemann das alleinige Verschulden an dem Scheidungsgrund des Ehebruches anzulasten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160135.X01Im RIS seit
20.11.2000