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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft nach § 33 TP 8 GebG einer Rechtsgebühr unterliegt und dabei im § 33 TP 8 Abs 4 GebG hinsichtlich solcher Gesellschafterdarlehen eine Ersatzbeurkundung als die Gebühr auslösendes Tatbestandsmerkmal vorgesehen ist, ist für die Frage der Gesellschaftsteuerpflicht der in Rede stehenden Leistungen nicht von Bedeutung. Insbesondere ist die Auffassung, § 33 TP 8 Abs 4 GebG stelle eine Ersatzregelung für den durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 1969/5993, aufgehobenen Teil des § 3 KVG dar, unzutreffend. Abgesehen davon, daß § 33 TP 8 Abs 4 GebG auch Darlehen an Personengesellschaften betrifft, stellt diese Regelung nur eine Spezialbestimmung zum Beurkundungsprinzip nach § 15 Abs 1 GebG dar, während der Tatbestand der Darlehensgebühr selbst im § 33 TP 8 Abs 1 GebG geregelt ist. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur GebGNov 1976, mit der die Ersatzbeurkundung von Gesellschafterdarlehen eingeführt wurde, enthalten keinen diesbezüglichen Hinweis (338 BlgNR XIVte GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160195.X02Im RIS seit
11.06.2001