RS Vwgh 1995/12/18 95/16/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1995
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;
GebG 1957 §33 TP8 Abs4;
GebGNov 1976;
KVG 1934 §3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft nach § 33 TP 8 GebG einer Rechtsgebühr unterliegt und dabei im § 33 TP 8 Abs 4 GebG hinsichtlich solcher Gesellschafterdarlehen eine Ersatzbeurkundung als die Gebühr auslösendes Tatbestandsmerkmal vorgesehen ist, ist für die Frage der Gesellschaftsteuerpflicht der in Rede stehenden Leistungen nicht von Bedeutung. Insbesondere ist die Auffassung, § 33 TP 8 Abs 4 GebG stelle eine Ersatzregelung für den durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 1969/5993, aufgehobenen Teil des § 3 KVG dar, unzutreffend. Abgesehen davon, daß § 33 TP 8 Abs 4 GebG auch Darlehen an Personengesellschaften betrifft, stellt diese Regelung nur eine Spezialbestimmung zum Beurkundungsprinzip nach § 15 Abs 1 GebG dar, während der Tatbestand der Darlehensgebühr selbst im § 33 TP 8 Abs 1 GebG geregelt ist. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur GebGNov 1976, mit der die Ersatzbeurkundung von Gesellschafterdarlehen eingeführt wurde, enthalten keinen diesbezüglichen Hinweis (338 BlgNR XIVte GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160195.X02

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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