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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0312Rechtssatz
Eine behauptete unrichtige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ebensowenig einen Wiederaufnahmsgrund dar wie die Behauptung, die Judikatur sei widersprüchlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160311.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010