RS Vwgh 1995/12/18 95/16/0311

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Veröffentlicht am 18.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0312

Rechtssatz

Eine behauptete unrichtige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ebensowenig einen Wiederaufnahmsgrund dar wie die Behauptung, die Judikatur sei widersprüchlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160311.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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