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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebG 1957 §15 Abs3;Rechtssatz
Grundsätzlich ist die Anwendung unterschiedlicher Steuergesetze auf denselben Sachverhalt nicht ausgeschlossen (Hinweis E 3.6.1993, 92/16/0010, 0036). Tatsächlich unterliegt der Gebühr nach § 33 TP 8 Abs 1 GebG aber die tatsächliche Zuzählung des dargeliehenen Betrages, während bei der Gesellschaftsteuer nicht die Begründung der freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern erst deren Erfüllung, also das tatsächliche Bewirken der Leistung (hier: die fortlaufende Überlassung der Darlehensvaluta zur Nutzung) den Steuertatbestand auslöst (Hinweis E 14.12.1994, 94/16/0121, 0122). Abgesehen davon, daß die Frage einer allfälligen Doppelbesteuerung im Hinblick auf § 15 Abs 3 GebG im Gebührenbemessungsverfahren zu lösen wäre, ist eine - für das Eingreifen der Abgrenzungsvorschrift des § 15 Abs 3 GebG vorausgesetzte (Hinweis E 29.1.1990, 87/15/0082) - Identität des Rechtsvorganges somit nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160195.X03Im RIS seit
11.06.2001