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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Nachbar besitzt nur einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der ihm zugekehrten Gebäudehöhe. Dies ergibt sich aus der eingeschränkten Parteistellung des Nachbarn nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1976.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050143.X01Im RIS seit
05.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.07.2010