RS Vfgh 1992/12/18 G329/91

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Frauen-NachtarbeitsG §3
Frauen-NachtarbeitsG §4 Abs6
ÖffnungszeitenG 1991 §8 Abs3
ÖffnungszeitenG 1991 §8a

Rechtssatz

Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §8 Abs3 ÖffnungszeitenG 1991.

Die in §8 Abs3 ÖffnungszeitenG 1991 verfügte Beschränkung findet in der Absicht des Gesetzgebers ihre Rechtfertigung, Wettbewerbsvorteile von Unternehmen mit Verkaufsstellen für Lebensmittel und andere Waren zu vermeiden, ohne diese Unternehmen der allgemeinen Gesamtoffenhaltezeit von 60 Stunden zu unterwerfen und ihnen solcherart Wettbewerbsnachteile gegenüber Betrieben zuzufügen, in denen nur Lebensmittel verkauft werden.

Es ist Sache des Handelsgewerbetreibenden, die Offenhaltezeit zweckmäßig festzulegen und in der Kundmachung (§6a) klarzustellen, wann nur für den Kleinverkauf von Lebensmitteln offengehalten wird, und es obliegt ihm selbst, die für die Einhaltung des Gesetzes notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Abweisung der Anträge auf Aufhebung des zweiten Satzes des §8a ÖffnungszeitenG 1991.

§8a ÖffnungszeitenG 1991 ist insgesamt eine arbeitszeitrechtliche Sondervorschrift und damit nur die Konsequenz der im Interesse der Erwerbsausübungsfreiheit liegenden Erweiterung der Dispositionsmöglichkeiten der Unternehmer in bezug auf die Abendsperre. Sie greift in die Erwerbsausübungsfreiheit der Unternehmer selbst nicht ein und ist durch den Schutzzweck des Frauen-Nachtarbeitsverbotes gerechtfertigt. Daß sie bei Großkaufhäusern zu anderen Vorkehrungen zwingt wie bei Kleinhandelsunternehmen, macht sie nicht unsachlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Ladenschluß, Erwerbsausübungsfreiheit, Arbeitnehmerschutz, Nachtarbeit, Frauennachtarbeitsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G329.1991

Dokumentnummer

JFR_10078782_91G00329_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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