RS Vwgh 1995/12/19 93/05/0179

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/04/0289 2

Stammrechtssatz

Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (Hinweis E 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050179.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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