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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §18 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0310Rechtssatz
Während sich aus § 32 Abs 2 AWG 1990 ergibt, daß in den Fällen des § 18 Abs 2 AWG 1990 und § 18 Abs 4 AWG 1990 zunächst der Abfallbesitzer gem § 32 Abs 1 AWG 1990 in Anspruch zu nehmen ist und somit eine subsidiäre "Haftung" des Liegenschaftseigentümers für zurückgelassene gefährliche Abfälle normiert wird, besteht eine solche Anordnung im Hinblick auf die gem § 18 Abs 3 AWG 1990 verpflichteten Liegenschaftseigentümer nicht. Daraus ergibt sich, daß die im § 18 Abs 3 AWG 1990 genannten Liegenschaftseigentümer hinsichtlich der angeführten Sonderabfälle gem § 1 SAG und § 2 SAG, die dort vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einem Grundstück zurückgelassen wurden, primär verpflichtet werden können, für die schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu sorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050309.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2009