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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BergG 1975 §172 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/28 94/04/0037 2Stammrechtssatz
Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung einer vorläufigen Entschädigung gem § 179 Abs 2 BergG kann rechtlich nur dem Grunde nach, also nur deswegen, weil die im § 179 Abs 2 BergG hierfür normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sowohl im Instanzenzug als auch mit Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (Hinweis E 17.11.1964, 221, 257/62, VwSlg 6492 A/1964). Hingegen ist die Bestimmung der vorläufigen Entschädigung ihrer Art und Höhe nach einer Anfechtung im Rechtsmittelweg und infolge der Anordnung der sukzessiven Kompetenz der Gerichte auch der Überprüfung durch den VwGH entzogen (Hinweis E 12.2.1965, 2262/64, VwSlg 6591 A/1965).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040035.X01Im RIS seit
11.07.2001