RS Vwgh 1995/12/19 95/20/0319

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/20/0318

Rechtssatz

Verständigt der zuvor im Verfahren vor dem VwGH als Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt nicht sofort nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH die zuständige Verwaltungsbehörde von der weitergehenden Vertretung der Partei auch im fortgesetzten Verfahren, wodurch es zur Zustellung des Ersatzbescheides an die Partei persönlich kommt, so ist dies ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des gewillkürten Vertreters, die Behörde nicht über die nunmehrige gewillkürte Vertretung sofort informiert zu haben.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200319.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten