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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art148aLeitsatz
Keine Zuständigkeit der Volksanwaltschaft zur Überprüfung der vom Bund an Private übertragenen Ausübung des Tabakmonopols sowie des Glücksspielmonopols; Prüfung der Tätigkeit des Bundes als Träger von Privatrechten nur hinsichtlich der vom Bund als selbständigen Rechtsträger mit Mitteln des Privatrechtes erfüllten AufgabenRechtssatz
Der Antrag der Volksanwaltschaft, der Verfassungsgerichtshof möge eine zwischen ihr und der Bundesregierung entstandene Meinungsverschiedenheit entscheiden und befinden, daß die Überprüfung der Ausübung des dem Bund zustehenden Tabakmonopols sowie des Glücksspielmonopols auch insoweit, als sie Privaten übertragen wurde, in die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft fällt, wird abgewiesen.
Unter den Begriff der "Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" (Art148a Abs1 und Abs2 B-VG) fällt nicht "die (privatwirtschaftliche) Tätigkeit vom Bund verschiedener Rechtsträger" (so etwa "der verstaatlichten Industrie oder der verstaatlichten Banken"), die somit auch nicht der Kontrolle der Volksanwaltschaft unterliegen.
Von einer Tätigkeit des Bundes als Träger von Privatrechten kann nur dann gesprochen werden, wenn der Bund als selbständiger Rechtsträger bestimmte Aufgaben mit Mitteln des Privatrechtes erfüllt. Daß aber der Bund weder das Tabakmonopol noch das Glücksspielmonopol ausübt, räumt auch die antragstellende Volksanwaltschaft ein.
Die Verwaltung der bezogenen staatlichen Monopole erschöpft sich im wesentlichen in der Übertragung der Monopolausübung auf Konzessionäre und in der Ausübung eines bloßen Aufsichtsrechtes; die Geschäftsführung jener Rechtsträger, denen die Ausübung des Monopols übertragen wurde, läßt sich dem Art148a Abs1 und Abs2 B-VG jedoch nicht mehr unterstellen.
Schlagworte
Volksanwaltschaft, Tabakmonopol, Glücksspielmonopol, Privatwirtschaftsverwaltung, MonopolwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:KV1.1991Dokumentnummer
JFR_10078782_91KV0001_01