RS Vwgh 1995/12/19 93/05/0149

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61;
BauRallg;

Rechtssatz

Hat der Gemeinderat den Bürgermeister zu einer baupolizeilichen Überprüfung und zur Information der Öffentlichkeit ermächtigt und unterfertigt der (in erster Instanz eingeschrittene) Bürgermeister einen Intimationsbescheid (einen baupolizeilichen Entfernungsauftrag) für den Gemeinderat, so ist damit der Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 5 AVG keinesfalls erfüllt.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenBefangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung BaurechtZurechnung von Bescheiden IntimationBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050149.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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