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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
Weder § 179 Abs 1 BergG noch der in § 179 Abs 2 BergG genannte § 172 Abs 6 BergG, welcher sinngemäß anzuwenden ist, enthalten Regelungen über die Kosten der Beteiligten und der Behörden an diesem Verfahren. Es sind daher die Kostentragungsregelungen des § 76 ff AVG anzuwenden. Eine analoge Anwendung des § 44 EisbEG 1954 scheidet schon deshalb aus, da § 172 Abs 6 BergG die im Verfahren über die Grundüberlassung nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des EisbEG 1954 ausdrücklich, somit abschließend aufzählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040035.X02Im RIS seit
11.07.2001