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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG-Nov 1992 BGBl 276 ArtI Z1Leitsatz
Keine Zuständigkeit des Bundes oder der Länder zur Erlassung eines dem vorgelegten Gesetzesentwurf der Salzburger Landesregierung entsprechenden Gesetzes betreffend Änderung des Sbg AltstadterhaltungsG 1980; Feststellung der Zuständigkeit des Bundes zur gesetzlichen Einräumung von Vorkaufs-, Vorbestands- und ähnlichen Rechten zu bestimmten Verwaltungszwecken sofern keine Regelung einer Verwaltungsmaterie mit Gesetzgebungskompetenz der LänderRechtssatz
Die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Salzburger Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Sbg AltstadterhaltungsG 1980 geändert wird, entspricht, fällt weder in die Zuständigkeit des Bundes noch in die Zuständigkeit der Länder.
Die gesetzliche Einräumung von Vorkaufs- und Vorbestandsrechten und ähnlichen Rechten zu bestimmten Verwaltungszwecken fällt gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG (Zivilrechtswesen) in die Zuständigkeit des Bundes, sofern darin nicht die Regelung einer Verwaltungsmaterie liegt, für welche die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zukommt.
Das Sbg AltstadterhaltungsG 1980 vermag sich grundsätzlich auf die von den Ländern im Rahmen der Generalklausel des Art15 Abs1 B-VG wahrzunehmenden Aufgabenbereiche Bau(polizei)recht und Raumordnung zu stützen; auch sind die Länder berufen, unter den Gesichtspunkten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung Regelungen zu erlassen.
Die in ArtI Z1 (betreffend §13 ff Sbg AltstadterhaltungsG 1980) des Entwurfes vorgesehenen Maßnahmen sind kompetenzrechtlich nicht als Enteignung zu werten (vgl. VfSlg. 2934/1955).
Die vorgesehene Einräumung von Vorkaufs- und Vorbestandsrechten findet in Art15 Abs1 B-VG keine kompetenzmäßige Grundlage.
Auch auf die durch ArtI Z1 der B-VG-Novelle BGBl. 276/1992 begründete Zuständigkeit der Länder vermögen die vorgesehenen Regelungen nicht gestützt zu werden.
Systematische Erwägungen, teilweise iVm den Materialien zur B-VG-Novelle 1992, zeigen, daß die gesetzliche Einräumung von Vorkaufs- und anderen Rechten für Gebietskörperschaften (hier: Gemeinden) - weiterhin - nicht in die Landeskompetenz fällt.
Das Sbg AltstadterhaltungsG 1980 enthält keine Regelungen, die eine zivilrechtliche Frage aufwerfen würden, zu deren Lösung die im vorgelegten Gesetzesentwurf enthaltenen zivilrechtlichen Bestimmungen in irgendeiner Form beitragen könnten. Allein der Umstand, daß eine zivilrechtliche Bestimmung Zielen zu dienen geeignet ist, die das Gesetz auch mit anderen Regelungen verfolgt, daß mithin durch die zivilrechtlichen Vorschriften eine Förderung der im Bereich der Gesetzgebung des Landes angestrebten Zielsetzungen erreicht werden kann, begründet noch nicht eine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers im Sinne des Art15 Abs9 B-VG.
Die vorgelegten Regelungen haben keinen - notwendigerweise - bloß ergänzenden Inhalt. Vielmehr fehlt hier jegliche Verwaltungsvorschrift des Landes, zu deren Umsetzung die Erlassung zivilrechtlicher Regelungen rechtstechnisch erforderlich erscheinen könnte.
Gehört die einschlägige Angelegenheit in die Zuständigkeit der Länder, so ist der Bund als Zivilrechtsgesetzgeber darauf beschränkt, den vom Materiengesetzgeber verfolgten Interessen auch auf zivilrechtlichem Gebiet zum Durchbruch zu verhelfen (VfSlg. 9580/1982, S 423).
Unter Berücksichtigung dessen kommt dem Bund eine Kompetenz zur Einräumung von gesetzlichen Vorkaufs-, Vorbestands- und anderen Rechten zugunsten von Gemeinden zur Verwirklichung konkreter Verwaltungszwecke wegen der damit herbeigeführten untrennbaren Verzahnung zivil- und verwaltungsrechtlicher Regelungen kraft Art10 Abs1 Z6 B-VG in der Regel nur auf jenen Verwaltungsgebieten zu, auf welchen er Gesetzgebungskompetenz besitzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kompetenz Bund - Länder Altstadterhaltung, Kompetenz Bund - Länder Baurecht, Kompetenz Bund - Länder Raumplanung, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Altstadterhaltung, Zivilrecht, Vorkaufsrecht, Adhäsionskompetenz, VfGH / KompetenzfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:KII1.1991Dokumentnummer
JFR_10078782_91K0II01_01