RS Vwgh 1995/12/19 94/05/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §61 Abs1;
BauO NÖ 1976 §61 Abs2;
BauO NÖ 1976 §61 Abs3;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Vorhaben iSd § 61 Abs 1 NÖ BauO 1976 geeignet ist, das Ortsbild oder Landschaftsbild zu stören, ist Gegenstand des Beweises durch den Sachverständigen (Hinweis E 28.3.1985, 83/06/0084). Die Frage der Störung des Ortsbildes und Landschaftsbildes hat die Behörde von Amts wegen zu beantworten und das im Gegenstand erstattete Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E 28.6.1984, 84/06/0056, 0057).

Schlagworte

freie BeweiswürdigungAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050198.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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