Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §18 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0310Rechtssatz
§ 18 Abs 3 AWG 1990 bezieht sich auf Sonderabfälle gem § 1 SAG und § 2 SAG und führt die in § 4 Abs 2 SAG vorgesehene primäre Entsorgungsverpflichtung des Liegenschaftseigentümers in das System des AWG 1990 über. § 4 Abs 2 SAG kann die Entsorgungsverpflichtung des Eigentümers für zurückgelassene Sonderabfälle nur für solche Sonderabfälle begründet haben, die im Geltungszeitraum des SAG (also ab 1.1.1984) zurückgelassen werden (Hinweis Thienel, Unmittelbare Abfallentsorgungspflicht des Grundeigentümers ? WBL 1992, 245ff, insb 253).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050309.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2009