RS Vwgh 1995/12/19 95/20/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §11;
AsylG 1991 §16;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art33;
FlKonv Art43;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/27 94/20/0817 2 (hier setzte die belangte Behörde dem Inhalt der vorgelegten UNHCR-Dossiers nur Vermutungen entgegen).

Stammrechtssatz

Der Pflicht des Asylwerbers zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren wird dadurch entsprochen, daß er in Bestreitung der Annahme der Verfolgungssicherheit in Rumänien und Bulgarien das auch von der belBeh zitierte Dossier des UNHCR diese Länder betreffend vorgelegt hat. Sollte die belBeh an der Richtigkeit oder Anwendbarkeit der darin enthaltenen Informationen Zweifel hegen, muß sie weitere Ermittlungen anstellen. Es kann dem einzelnen Asylwerber nicht zugemutet werden, konkrete Fälle von Verletzungen des Refoulementverbotes nachzuweisen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200043.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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