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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/27 94/20/0817 2 (hier setzte die belangte Behörde dem Inhalt der vorgelegten UNHCR-Dossiers nur Vermutungen entgegen).Stammrechtssatz
Der Pflicht des Asylwerbers zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren wird dadurch entsprochen, daß er in Bestreitung der Annahme der Verfolgungssicherheit in Rumänien und Bulgarien das auch von der belBeh zitierte Dossier des UNHCR diese Länder betreffend vorgelegt hat. Sollte die belBeh an der Richtigkeit oder Anwendbarkeit der darin enthaltenen Informationen Zweifel hegen, muß sie weitere Ermittlungen anstellen. Es kann dem einzelnen Asylwerber nicht zugemutet werden, konkrete Fälle von Verletzungen des Refoulementverbotes nachzuweisen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200043.X01Im RIS seit
20.11.2000