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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Enteignung zu Zwecken des Ausbaus der A 2 Süd Autobahn und Umlegung der B 83 Kärntner Straße (§17 BStG 1971).
Die vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, der Konkretisierungspflicht der Antragstellerin hinsichtlich der für sie selbst zu erwartenden Nachteile nachzukommen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1897.1992Dokumentnummer
JFR_10069888_92B01897_01