RS Vfgh 1993/1/12 B1897/92

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung

Rechtssatz

Keine Folge

Enteignung zu Zwecken des Ausbaus der A 2 Süd Autobahn und Umlegung der B 83 Kärntner Straße (§17 BStG 1971).

Die vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, der Konkretisierungspflicht der Antragstellerin hinsichtlich der für sie selbst zu erwartenden Nachteile nachzukommen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1897.1992

Dokumentnummer

JFR_10069888_92B01897_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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