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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wie den erläuternden Bemerkungen zu § 61 Abs 3 NÖ BauO 1976 entnommen werden kann (Hinweis Hauer/Zaussinger, Niederösterreichische Bauordnung, vierte Aufl, S 252 f), soll der Sachverständige bei der Beurteilung der Beziehung des Bauvorhabens zum Ortsbild vom Blick auf die kleinste Einheit, die unmittelbare Umgebung, ausgehend bis zum Blick auf den gesamten Ort oder das gesamte bebaute Gebiet vorgehen. Unter den charakteristischen Merkmalen des Bestandes sind Lage (Baufluchten), Größe (Baumassen), Proportion (Gliederung), Bauform (äußere Gestaltung), Baustoffe, Bauteile (technologische Gestaltung) zu verstehen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050198.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009