RS Vwgh 1995/12/19 95/05/0237

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
93 Eisenbahn

Norm

BauO Wr §70;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
EisenbahnG 1957 §10;

Rechtssatz

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang und die vertragliche Verpflichtung, eine bestimmte Zahl von Waggons in Anspruch zu nehmen, macht ein Speditionsgebäude, dessen definitive Bewilligung gem § 70 Wr BauO beantragt wurde und das nicht ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dient und für einen geordneten Eisenbahnbetrieb bzw Eisenbahnverkehr nicht unerläßlich ist, zu keiner Eisenbahnanlage iSd § 10 EisenbahnG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050237.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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