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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Keine Folge
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der antragstellenden Gesellschaft eine Nachzahlung an Sonderabgabe von Erdöl für das Jahr 1982 bis 1986 in der Höhe von insgesamt S 24,031.906,-- auferlegt.
Das Begehren der belangten Behörde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der Bestellung von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, unterstellt, daß die Einbringlichkeit der Abgabe ohne derartige Sicherheitsleistung nicht gewährleistet ist.
Ist aber die Einbringlichkeit gefährdet, so stehen schon deshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1748.1992Dokumentnummer
JFR_10069696_92B01748_01