RS Vfgh 1993/3/4 B1748/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1993
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der antragstellenden Gesellschaft eine Nachzahlung an Sonderabgabe von Erdöl für das Jahr 1982 bis 1986 in der Höhe von insgesamt S 24,031.906,-- auferlegt.

Das Begehren der belangten Behörde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der Bestellung von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, unterstellt, daß die Einbringlichkeit der Abgabe ohne derartige Sicherheitsleistung nicht gewährleistet ist.

Ist aber die Einbringlichkeit gefährdet, so stehen schon deshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1748.1992

Dokumentnummer

JFR_10069696_92B01748_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten