RS Vwgh 1995/12/19 95/05/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Bgld 1969 §90 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß die Zustimmung des Grundeigentümers liquid sein muß, dh auf Grund von Belegen nachgewiesen sein, also schriftlich erfolgen muß (Hinweis E 24.2.1976, 900/75, VwSlg 8995 A/1976), ergibt sich nicht, daß dies auch für einen Widerruf einer solchen Zustimmung erforderlich ist. Mangels einer diesbezüglichen Regelung und angesichts § 13 Abs 1 AVG, wonach Anbringen ein Verwaltungsverfahren grundsätzlich in den verschiedensten Formen schriftlich oder mündlich zulässig sind, muß angenommen werden, daß auch ein mündlich erfolgter Widerruf zulässig und damit wirksam ist. Der Widerruf der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren ist in Ermangelung einer gegenteiligen gesetzlichen Regelung bis zum Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung von Bedeutung (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0141).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltFormgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050292.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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