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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß die Zustimmung des Grundeigentümers liquid sein muß, dh auf Grund von Belegen nachgewiesen sein, also schriftlich erfolgen muß (Hinweis E 24.2.1976, 900/75, VwSlg 8995 A/1976), ergibt sich nicht, daß dies auch für einen Widerruf einer solchen Zustimmung erforderlich ist. Mangels einer diesbezüglichen Regelung und angesichts § 13 Abs 1 AVG, wonach Anbringen ein Verwaltungsverfahren grundsätzlich in den verschiedensten Formen schriftlich oder mündlich zulässig sind, muß angenommen werden, daß auch ein mündlich erfolgter Widerruf zulässig und damit wirksam ist. Der Widerruf der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren ist in Ermangelung einer gegenteiligen gesetzlichen Regelung bis zum Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung von Bedeutung (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0141).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltFormgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050292.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009