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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §10 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall stellt der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung, von der er zum Teil auch auf dem dienenden Grundstück Gebrauch machen möchte. Die hier vorliegenden sachenrechtlichen Gegebenheiten sind mit gängigen Fällen von Miteigentum (insbesondere beim Wohnungseigentum) durchaus vergleichbar; in all diesen Fällen scheitert ein Bauvorhaben zunächst, wenn die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer nicht erteilt wird. Nach Maßgabe der privatrechtlichen Bestimmungen kann eine solche Zustimmung allenfalls gerichtlich erzwungen werden; für einen hoheitlichen Eingriff durch Enteignung fehlt aber die Rechtsgrundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050189.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009