RS Vwgh 1995/12/19 94/05/0189

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1976 §10 Abs1;
BauO OÖ 1976 §43 Abs2 litb;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall stellt der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung, von der er zum Teil auch auf dem dienenden Grundstück Gebrauch machen möchte. Die hier vorliegenden sachenrechtlichen Gegebenheiten sind mit gängigen Fällen von Miteigentum (insbesondere beim Wohnungseigentum) durchaus vergleichbar; in all diesen Fällen scheitert ein Bauvorhaben zunächst, wenn die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer nicht erteilt wird. Nach Maßgabe der privatrechtlichen Bestimmungen kann eine solche Zustimmung allenfalls gerichtlich erzwungen werden; für einen hoheitlichen Eingriff durch Enteignung fehlt aber die Rechtsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050189.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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