RS Vwgh 1995/12/19 93/05/0143

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §294;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §23;
BauRallg;

Rechtssatz

Die vom Ortsbildgutachten anerkannte Notwendigkeit einer Pergola als Gestaltungselement macht diese nicht zu einem selbständigen Bestandteil des Gebäudes, an das sie angebaut ist, bzw zu einem Vorbau (Hinweis E 17.3.1992, 91/05/0201, in dem die Vorbaueigenschaft einer, die vordere Baufluchtlinie überragenden Pergola verneint wurde; im Beschwerdefall ging es um die Verletzung des dem seitlichen Nachbarn gegenüber einzuhaltenden Abstandes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050143.X02

Im RIS seit

05.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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