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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Aufhebung eines Grunderwerbsteuer wegen Tausches von Miteigentumsanteilen vorschreibenden Bescheides; gleichheitswidrige Gesetzesauslegung durch Versagung der Anwendung des Befreiungstatbestandes des §3 Abs2 GrEStG 1987 für die flächenmäßige Aufteilung einer wirtschaftlichen EinheitRechtssatz
Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, die bloße Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums an einer (nur nach ideellen Quoten zuzuordnenden) sachenrechtlichen Einheit dann grunderwerbsteuerlich zu begünstigen, wenn damit zugleich eine wirtschaftliche Einheit zerteilt wird, die Begünstigung aber zu versagen, wenn die Auflösung der rechtlichen Einheit die Eigentumsverhältnisse bloß mit der bereits erfolgten wirtschaftlichen Trennung in Übereinstimmung bringt. Weder aus der erklärten Zielsetzung des historischen Gesetzgebers noch aus dem Blickwinkel anderer denkbarer Zwecke der in Rede stehenden Begünstigung läßt sich eine solche Differenzierung ableiten und auch andere, von außen hinzutretende Gründe können sie nicht erklären. Eine solche Regelung hätte daher vor dem aus dem Gleichheitssatz fließenden Sachlichkeitsgebot keinen Bestand.
Das Erfordernis der wirtschaftlichen Einheit als des einheitsstiftenden Merkmals, das die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einem einheitlichen grunderwerbsteuerlichen Vorgang - also regelmäßig zu Besteuerungszwecken - rechtfertigt und es andererseits - was die Befreiungsbestimmung anlangt - zugleich erlauben mag, den der Teilung eines Grundstücks durch die Miteigentümer entsprechenden wechselseitigen Austausch der Anteilsrechte an mehreren zusammengehörigen Grundstücken von bloßen Vermögensauseinandersetzungen zu unterscheiden, darf daher nicht auf die flächenmäßige Teilung der maßgeblichen (grundbücherlichen und vermessungsrechtlichen) Einheit selbst übertragen werden.
Schlagworte
GrunderwerbsteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B371.1992Dokumentnummer
JFR_10069690_92B00371_01