RS Vwgh 1995/12/19 93/05/0248

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §38;
BauO OÖ 1976 §3 Abs2 litb;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 3 Abs 2 lit b OÖ BauO 1976 fordert die Zustimmung des Grundeigentümers nur, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist; daraus folgt, daß zunächst die Eigentümereigenschaft des Bauwerbers zu prüfen ist, bevor diese besondere Zustimmung verlangt werden kann (hier mußten die Baubehörden somit, bevor es überhaupt zu einem Auftrag gem § 13 Abs 3 AVG hinsichtlich der fehlenden Zustimmung gekommen war, als Vorfrage gem § 38 AVG prüfen, ob der Bauwerber Alleineigentümer aller den Bauplatz bildenden Grundstücke und Grundstücksteile ist; daß eine, allenfalls bindende, Gerichtsentscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Gemeinderat ergangen wäre, wurde nicht behauptet). In einem Baubewilligungsverfahren ist nach stRsp des VwGH ein Grenzstreit iSd § 38 AVG zu lösen; eine Vorfrage iS dieser Bestimmung wäre etwa die Frage des Grundeigentums für die Erteilung einer Baubewilligung, soweit die Eigentumsverhältnisse des Bauplatzes von Bedeutung sind (Hinweis E 23.4.1974, 1781/73, E 18.6.1985, 85/05/0042, E 13.12.1990, 89/06/0184, sowie Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, 83).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050248.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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