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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 3 Abs 2 lit b OÖ BauO 1976 fordert die Zustimmung des Grundeigentümers nur, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist; daraus folgt, daß zunächst die Eigentümereigenschaft des Bauwerbers zu prüfen ist, bevor diese besondere Zustimmung verlangt werden kann (hier mußten die Baubehörden somit, bevor es überhaupt zu einem Auftrag gem § 13 Abs 3 AVG hinsichtlich der fehlenden Zustimmung gekommen war, als Vorfrage gem § 38 AVG prüfen, ob der Bauwerber Alleineigentümer aller den Bauplatz bildenden Grundstücke und Grundstücksteile ist; daß eine, allenfalls bindende, Gerichtsentscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Gemeinderat ergangen wäre, wurde nicht behauptet). In einem Baubewilligungsverfahren ist nach stRsp des VwGH ein Grenzstreit iSd § 38 AVG zu lösen; eine Vorfrage iS dieser Bestimmung wäre etwa die Frage des Grundeigentums für die Erteilung einer Baubewilligung, soweit die Eigentumsverhältnisse des Bauplatzes von Bedeutung sind (Hinweis E 23.4.1974, 1781/73, E 18.6.1985, 85/05/0042, E 13.12.1990, 89/06/0184, sowie Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, 83).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050248.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009