RS Vwgh 1995/12/19 95/05/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §76 Abs10;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist die Lage der inneren Baufluchtlinie, welche die Grenzlinie zwischen den Bauklassen I und II bildet, ausreichend definiert, sie ist planlich dargestellt. Die Ansicht, die hinter der inneren Baufluchtlinie in der Bauklasse I liegende Beschränkung "17 Prozent der Bauplätze verbaubar" sei iSd Art 18 B-VG inhaltlich unbestimmt, der Willensakt des Gemeinderates kläre nicht, wie die siebzehnprozentige Beschränkung zu ermitteln sei, wenn der Bauplatz über zwei Bauklassengebiete mit unterschiedlicher Bauflächenbeschränkung reiche, ist im Lichte des § 76 Abs 10 Wr BauO unrichtig. Die Bezugsgröße für das Ausmaß der Bebauung ist der gesamte Bauplatz (Hinweis E 26.5.1981, 2489/80, VwSlg 10469 A/1981). Die jeweiligen Beschränkungen in der Bauklasse I und II sind auf die beiden Bauplatzflächen nach dem Verhältnis ihrer Größe zur gesamten Bauplatzfläche aufzuteilen; bei einer derartigen Ermittlung kommt es aber nicht zu einer Zusammenzählung der prozentmäßig zulässigen Verbauung, sondern zu einer Reduktion der Bebaubarkeit der ganzen Bauplatzfläche durch die unterschiedliche prozentmäßig zulässige Verbauung der beiden Bauplatzflächen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050221.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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