RS Vwgh 1995/12/19 94/04/0262

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §73 Abs2;
GewO 1973 §74;
GewO 1994 §74 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0059 E 13. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

In Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführende Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Beh zur Einräumung des Parteiengehörs davon auszugehen, dass in einer Vielzahl von Fällen ein in seiner Dauer über die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist. Dieser Umstand enthebt die Beh nicht ihrer Verpflichtung zu einer fallbezogenen, der Bestimmung des § 60 AVG entsprechenden Begründung der Entscheidung über den Devolutionsantrag.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040262.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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