Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mangels einer Ausnahme vom Erfordernis der Erhebung geeigneter Einwendungen für die Zuerkennung der Parteistellung in einem in der Folge nach § 79 GewO 1994 durchgeführten Verfahren kann von diesem nicht abgesehen werden (Hinweis E 27.4.1993, 91/04/0122, zur unverändert gebliebenen RL nach der GewRNov 1988). Dies trifft auch auf den Fall zu, in dem eine Betriebsanlage zufolge der Übergangsbestimmung des § 376 Z 11 Abs 2 GewO 1994 keiner Genehmigung bedarf. Erklärungen, welche im Rahmen einer in einem nach § 79 GewO 1994 eingeleiteten Verfahren abgehaltenen Augenscheinsverhandlung abgegeben werden, können schon deshalb nicht als "Einwendungen" iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 verstanden werden, weil der Begriff der Einwendung einen Verfahrensgegenstand voraussetzt, dessen Verwirklichung der Einwendende mit seiner Erklärung entgegentritt. Der Verhandlungsgegenstand eines Verfahrens nach § 79 GewO 1994 ist aber die gem § 74 Abs 2 GewO 1994 (durch Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen) wahrzunehmenden Interessen, sodaß dagegen gerichtete Einwendungen iSd § 356 Abs 3 GewO 1994, welche ihrem Wesen nach ebenfalls die Wahrnehmung der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 geschützten Interessen zum Gegenstand haben müssen, schon begrifflich nicht denkbar sind.
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040164.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012