RS Vwgh 1995/12/19 95/04/0164

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §356 Abs4;
GewO 1994 §376 Abs2 Z11;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79;

Rechtssatz

Mangels einer Ausnahme vom Erfordernis der Erhebung geeigneter Einwendungen für die Zuerkennung der Parteistellung in einem in der Folge nach § 79 GewO 1994 durchgeführten Verfahren kann von diesem nicht abgesehen werden (Hinweis E 27.4.1993, 91/04/0122, zur unverändert gebliebenen RL nach der GewRNov 1988). Dies trifft auch auf den Fall zu, in dem eine Betriebsanlage zufolge der Übergangsbestimmung des § 376 Z 11 Abs 2 GewO 1994 keiner Genehmigung bedarf. Erklärungen, welche im Rahmen einer in einem nach § 79 GewO 1994 eingeleiteten Verfahren abgehaltenen Augenscheinsverhandlung abgegeben werden, können schon deshalb nicht als "Einwendungen" iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 verstanden werden, weil der Begriff der Einwendung einen Verfahrensgegenstand voraussetzt, dessen Verwirklichung der Einwendende mit seiner Erklärung entgegentritt. Der Verhandlungsgegenstand eines Verfahrens nach § 79 GewO 1994 ist aber die gem § 74 Abs 2 GewO 1994 (durch Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen) wahrzunehmenden Interessen, sodaß dagegen gerichtete Einwendungen iSd § 356 Abs 3 GewO 1994, welche ihrem Wesen nach ebenfalls die Wahrnehmung der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 geschützten Interessen zum Gegenstand haben müssen, schon begrifflich nicht denkbar sind.

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040164.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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