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L82000 BauordnungNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf Art 116 Abs 2 und Art 118 Abs 2 und Abs 3 B-VG stehen privatwirtschaftliche Interessen der Gemeinde der Ausübung behördlicher Funktionen nicht entgegen, ebensowenig deren Verpflichtung zur Wahrung verschiedener, möglicherweise kollidierender öffentlicher Interessen, bzw zur Abwägung öffentlicher Interessen und privater Interessen von Normunterworfenen. Den Gemeindeorgangen ist daher grundsätzlich zuzubilligen, daß sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Anliegen dem Gesetz entsprechend treffen (Hinweis E 23.9.1981, 2493/79, VwSlg 10549 A/1981).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Zuständigkeit Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050346.X01Im RIS seit
03.05.2001