RS Vwgh 1995/12/19 95/20/0118

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §14 Abs1;
AsylG 1991 §19 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die Behörde Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des Asylwerbers, er habe aufgrund eines Mißverständnisses die Mitwirkung an der asylrechtlichen Behandlung verweigert (der Asylwerber hatte sich geweigert, das Formblatt F 1 des Bundesasylamtes auszufüllen), welches Mißverständnis er auch in der Berufung aufzuklären versucht hat, so hat die Behörde durch Vernehmung der bei der versuchten Vernehmung des Asylwerbers anwesenden Personen, allenfalls seines Rechtsvertreters, in einem Zwischenverfahren zu klären, ob das behauptete Mißverständnis vorlag oder nicht. Entscheidend ist, ob ein solches Mißverständnis OBJEKTIV vorlag, nicht jedoch, ob es aus der Perspektive der Behörde erkennbar war.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200118.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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