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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §14 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens des Asylwerbers, er habe aufgrund eines Mißverständnisses die Mitwirkung an der asylrechtlichen Behandlung verweigert (der Asylwerber hatte sich geweigert, das Formblatt F 1 des Bundesasylamtes auszufüllen), welches Mißverständnis er auch in der Berufung aufzuklären versucht hat, so hat die Behörde durch Vernehmung der bei der versuchten Vernehmung des Asylwerbers anwesenden Personen, allenfalls seines Rechtsvertreters, in einem Zwischenverfahren zu klären, ob das behauptete Mißverständnis vorlag oder nicht. Entscheidend ist, ob ein solches Mißverständnis OBJEKTIV vorlag, nicht jedoch, ob es aus der Perspektive der Behörde erkennbar war.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200118.X02Im RIS seit
20.11.2000