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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Durch einen auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Bescheid, mit dem ein Antrag (hier auf Erteilung der Bauplatzbewilligung) zurückgewiesen wird, wird nur der Antrag der Partei, aber nicht dessen Thema erledigt. Daraus ergibt sich, daß einem neuen, ordnungsgemäß belegten Antrag (wenn etwa die gem § 3 Abs 2 lit b OÖ BauO 1976 geforderte Zustimmung gerichtlich erzwungen wird) der Einwand der entschiedenen Sache nicht entgegensteht (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 258).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheFormgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050248.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009