RS Vwgh 1995/12/19 93/05/0248

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §3 Abs2 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch einen auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Bescheid, mit dem ein Antrag (hier auf Erteilung der Bauplatzbewilligung) zurückgewiesen wird, wird nur der Antrag der Partei, aber nicht dessen Thema erledigt. Daraus ergibt sich, daß einem neuen, ordnungsgemäß belegten Antrag (wenn etwa die gem § 3 Abs 2 lit b OÖ BauO 1976 geforderte Zustimmung gerichtlich erzwungen wird) der Einwand der entschiedenen Sache nicht entgegensteht (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 258).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheFormgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050248.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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