RS Vwgh 1995/12/19 95/20/0118

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;

Rechtssatz

§ 19 Abs 1 AsylG 1991 ermöglicht es der Behörde, von Amts wegen ein anhängiges Asylverfahren mit einem negativen Bescheid abzuschließen, ohne in die Sache selbst eingehen zu müssen, weil in diesen Fällen der Asylwerber zu erkennen gibt, daß er, aus welchen Gründen immer, an einer Asylgewährung offenbar nicht mehr interessiert ist. Die Ermöglichung einer Formalentscheidung nach § 19 AsylG 1991 (Hinweis E VfGH 30.6.1994, B 1219/93, ua) berührt schon aus diesem Grunde nicht § 20 AsylG 1991, der die materiell-rechtlichen Grundlagen für eine Sachentscheidung und deren Gewinnung im Ermittlungsverfahren zum Gegenstand hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200118.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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