Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §365;Rechtssatz
Auch die Enteignung der Ergänzungfläche darf nur unter den Voraussetzungen des Art 5 StGG iVm § 365 ABGB, also ua im öffentlichen Interesse, erfolgen (Hinweis E 19.12.1959, VfSlg 3666). Im öffentlichen Interesse sind Enteignungen von Ergänzungsflächen, wie sie in mehreren Bauordnungen vorgesehen sind, dann notwendig, wenn es im Bauland nicht hingenommen werden kann, daß zwischen Bauplätzen unverbaubare Grundflächen verbleiben (Hinweis Krzizek, System des österreichischen Baurechts I, 456; hier ist die zu enteignende Fläche längst bebaut; die Enteignung soll nicht dem öffentlichen Interesse an der Bebaubarkeit des Baulandes dienen, sondern lediglich eine für den Antragsteller ungünstige privatrechtliche Vereinbarung beseitigen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050189.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009