RS Vwgh 1995/12/19 94/05/0189

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §365;
BauO OÖ 1976 §10 Abs1;
BauRallg;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch die Enteignung der Ergänzungfläche darf nur unter den Voraussetzungen des Art 5 StGG iVm § 365 ABGB, also ua im öffentlichen Interesse, erfolgen (Hinweis E 19.12.1959, VfSlg 3666). Im öffentlichen Interesse sind Enteignungen von Ergänzungsflächen, wie sie in mehreren Bauordnungen vorgesehen sind, dann notwendig, wenn es im Bauland nicht hingenommen werden kann, daß zwischen Bauplätzen unverbaubare Grundflächen verbleiben (Hinweis Krzizek, System des österreichischen Baurechts I, 456; hier ist die zu enteignende Fläche längst bebaut; die Enteignung soll nicht dem öffentlichen Interesse an der Bebaubarkeit des Baulandes dienen, sondern lediglich eine für den Antragsteller ungünstige privatrechtliche Vereinbarung beseitigen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050189.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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