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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §431;Rechtssatz
Aus § 3 Abs 2 OÖ BauO 1976 und § 43 Abs 2 OÖ BauO 1976 folgt, daß die Baubehörde nicht von vornherein alle erdenklichen Gründe eines Erwerbes bücherlicher Rechte (Hinweis Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II, neunte Auflage, 106) amtswegig prüfen muß, sondern vorrangig Grundbuchsauszüge heranziehen kann. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit korrespondiert ja die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, 301 ff). Nur wenn die Partei (schon vor der Behörde und nicht erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) Sachbehauptungen aufstellt, ist die Behörde zur umfassenden Prüfung verpflichtet.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050248.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009