RS Vwgh 1995/12/19 95/05/0249

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Der Eintritt der wirtschaftlichen Abbruchreife hindert nicht die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 18a und b zu § 4 VVG).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050249.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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