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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §5 Abs3 lita;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist der Umstand, der den Gemeinderat bewogen hat, in einem Bebauungsplan bei der gegebenen Hanglage mit steilem Abfall an einer Straße bei einer Vorgartentiefe von 7,5 m in der Bauklasse II eine Gebäudehöhe von maximal 10,5 m und in der Bauklasse I eine Höhenbeschränkung von maximal 4,5 m festzusetzen, nicht unsachlich, weil es gerechtfertigt erscheint, in dem der Verkehrsfläche näher gelegenen Liegenschaftsteil eine höhere Bauklasse vorzusehen als in jenem Teil, der den Übergang zu den von der Bebauung freizuhaltenden Gebieten bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050221.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010