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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Beurteilung der Gefährlichkeit iSd Art 33 Z 2 FlKonv ist auf das Gesamtverhalten des Flüchtlings zu stützen. Dabei sind auch Ereignisse einzubeziehen, die vor Verhängung der gerichtlichen Haft liegen (hier Verurteilungen nach dem WaffG, SGG ua). Insbesondere ist im Beschwerdefall darauf Bedacht zu nehmen, daß frühere gerichtliche Verurteilungen den Flüchtling offenbar nicht abgehalten haben, eine noch schwerere Straftat zu setzen (hier einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs 2 StGB), und selbst diese Verurteilung eine neuerliche Straffälligkeit des Flüchtlings nicht verhindern konnte (hier hat der Flüchtling vorgebracht, er leide aufgrund von Folterungen im Iran an schweren Schmerzen, zu deren Linderung er sich auf illegalem Weg Drogen beschafft habe, welches Vorbringen in gravierender Weise die von der Behörde getroffene negative Zukunftsprognose untermauert, denn es ist daraus zwangsläufig der Schluß zu ziehen, daß der Flüchtling zwecks illegalem Erlangen von Drogen wieder rückfällig werden wird; Beschaffungskriminalität).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200670.X03Im RIS seit
25.04.2001