RS Vwgh 1995/12/19 94/20/0805

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Für die Feststellung mangelnder Verläßlichkeit ist nicht notwendigerweise das Vorliegen einer Geisteskrankeiheit entscheidend, sondern aufgrund des nach Wortlaut und Sinn des § 6 WaffG anzulegenden strengen Maßstabes rechtfertigt selbst die hinreichend nachvollziehbare Feststellung, daß eine Person Anzeichen einer Geisteskrankheit aufweise, den Schluß, daß es dem Betreffenden an der erforderlichen Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG fehle (Hinweis E 21.6.1977, 2794/76, VwSlg 9355 A/1977, betreffend paranoide Reaktionsbereitschaft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200805.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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