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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §6 Abs1;Rechtssatz
Für die Feststellung mangelnder Verläßlichkeit ist nicht notwendigerweise das Vorliegen einer Geisteskrankeiheit entscheidend, sondern aufgrund des nach Wortlaut und Sinn des § 6 WaffG anzulegenden strengen Maßstabes rechtfertigt selbst die hinreichend nachvollziehbare Feststellung, daß eine Person Anzeichen einer Geisteskrankheit aufweise, den Schluß, daß es dem Betreffenden an der erforderlichen Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG fehle (Hinweis E 21.6.1977, 2794/76, VwSlg 9355 A/1977, betreffend paranoide Reaktionsbereitschaft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200805.X01Im RIS seit
25.04.2001