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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1295 Abs2;Rechtssatz
Gem § 297 ABGB ist der über dem Grundstück befindliche Luftraum dessen Zugehör (Hinweis Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II, neunte Aufl, S 48). Liegt eine von § 90 Abs 1 Z 2 Bgld BauO geforderte Zustimmung des vom Antragsteller verschiedenen betroffenen Grundeigentümers nicht vor, fehlt es an einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Bei Fehlen einer derartigen Zustimmung darf eine Baubewilligung selbst dann nicht erteilt werden, wenn der Grundeigentümer die geforderte Zustimmung "schikanös" verweigert. Auch die von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden Rücksichten des Ortsbildes vermögen die gem § 90 Abs 1 Z 2 erforderliche Zustimmung eines vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümers nicht zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050302.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009