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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es besteht kein gesetzliches Verbot, wonach von einer unzuständigerweise einschreitenden Behörde vorgenommene Ermittlungen für das weitere von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren nicht mehr herangezogen werden dürfen. Sie unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde (Hinweis E 17.9.1980, 195/89, VwSlg 10228 A/1980).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungBeweismittel unzuständige BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050226.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014