RS Vwgh 1995/12/19 95/05/0226

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Es besteht kein gesetzliches Verbot, wonach von einer unzuständigerweise einschreitenden Behörde vorgenommene Ermittlungen für das weitere von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren nicht mehr herangezogen werden dürfen. Sie unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde (Hinweis E 17.9.1980, 195/89, VwSlg 10228 A/1980).

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweismittel unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050226.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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