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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/25 91/04/0051 2Stammrechtssatz
Aufgrund der nach der Rechtsprechung vorgesehenen Pflicht des Bf im Verwaltungsverfahren an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, hat der Bf konkret vorzubringen, was er als Möglichkeit einer "entsprechenden" betrieblichen Tätigkeit des als Geschäftsführer Namhaftgemachten ansieht. Erst vor dem VwGH vorgebrachte, allgemeine Hinweise sind nicht geeignet, in diesem Zusammenhang eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die Behörde, insbesonders entscheidungsrelevante Verfahrensmängel, erkennen zu lassen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040229.X03Im RIS seit
11.07.2001