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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 1990 §18 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0310Rechtssatz
Die unterschiedliche Inanspruchnahme von Liegenschaftseigentümern gem § 18 Abs 2 AWG 1990 für den Abfall, der ab Inkrafttreten des AWG 1990 auf Grundstücken zurückgelassen wird, und § 18 Abs 3 AWG 1990 für vor Inkrafttreten des AWG 1990 zurückgelassene Sonderabfälle, insb die primäre Haftung des Liegenschaftseigentümers gem § 18 Abs 3 AWG 1990, ist nicht gleichheitswidrig, sondern sachlich gerechtfertigt. Es ist insb zulässig gewesen, die Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers, wie sie gem dem SAG vor Inkrafttreten des AWG 1990 vorgesehen war, unverändert in das nunmehr durch § 18 Abs 2 AWG 1990 iVm § 32 AWG 1990 in bezug auf die Inanspruchnahme von Liegenschaftseigentümern für nach Inkrafttreten des AWG 1990 zurückgelassenen Abfall geschaffene System überzuführen. Der Liegenschaftseigentümer, der während der Geltung des SAG die Zustimmung zur Ablagerung von Sonderabfall auf seinem Grundstück (im Regelfall wohl gegen eine wirtschaftliche Gegenleistung des Abfallbesitzers) erteilt hat, hat damit gerechnet oder rechnen müssen, daß ihn die primäre Entsorgungspflicht gem § 4 Abs 2 SAG treffe, die § 18 Abs 3 AWG 1990 für die während der Geltung des SAG zurückgelassenen Abfälle perpetuiere (Hinweis E VfGH 28.9.1995, G 18/95).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050309.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2009