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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gem § 14 Abs 3 OÖ LStG 1991 kommt den Anrainern nur hinsichtlich der in § 14 OÖ LStG 1991 behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu (Hinweis E 29.3.1994, 93/05/0253; hier: der Einwand der Sichtbeeinträchtigung und Gefährdung bei der Garageneinfahrt und Garagenausfahrt durch die Situierung des Transformatorengebäudes berührt kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 14 Abs 1 OÖ LStG 1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050245.X01Im RIS seit
20.11.2000