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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §18 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0310Rechtssatz
Es ist die unterschiedliche Regelung des § 18 Abs 3 AWG zu § 18 Abs 2 AWG 1990 sachlich darin gerechtfertigt, daß die in § 4 Abs 2 SAG WÄHREND DER GELTUNG DES SAG für Sonderabfälle bereits so vorgsesehne Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ins AWG 1990 unverändert übernommen wurde. Der Grundstückseigentümer konnte auch nur im Geltungszeitraum des SAG mit der primären Entsorgungspflicht gem § 4 Abs 2 SAG rechnen oder hätte zumindest damit rechnen müssen, sofern er oder sein Rechtsvorgänger der im § 4 Abs 2 SAG genannten Nutzung des Grundstückes zugestimmt hat (Hinweis E VfGH 28.9.1995, G 18/195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050309.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2009