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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §18 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0310Rechtssatz
Hat eine GmbH auf Grundstücken eine Deponie in bezug auf Sonderabfälle iSd § 18 Abs 3 AWG 1990 im Geltungszeitraum des SAG betrieben, deren Geschäftsführer die Eigentümer dieser Grundstücke waren, ist davon auszugehen, daß die Geschäftsführer der Nutzung ihrer Grundstücke zur Ablagerung der damals angefallenen Sonderabfälle iSd § 18 Abs 3 AWG 1990 zugestimmt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050309.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2009