RS Vwgh 1995/12/19 95/05/0309

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/03 GesmbH-Recht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §18 Abs3;
GmbHG §18;
GmbHG §25 Abs4;
GmbHG §32;
SAG §4 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0310

Rechtssatz

Hat eine GmbH auf Grundstücken eine Deponie in bezug auf Sonderabfälle iSd § 18 Abs 3 AWG 1990 im Geltungszeitraum des SAG betrieben, deren Geschäftsführer die Eigentümer dieser Grundstücke waren, ist davon auszugehen, daß die Geschäftsführer der Nutzung ihrer Grundstücke zur Ablagerung der damals angefallenen Sonderabfälle iSd § 18 Abs 3 AWG 1990 zugestimmt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050309.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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